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Art. 13 · Mehrlängenzuschlag

BZO Brütten · S. 8

1Gegenüber Fassaden, deren Länge 20 m überschreiten, sind die Grundabstände um einen Viertel der Mehrlänge zu vergrössern 2Verringern sich durch Näherbaurechte die Gebäudeabstände unter 7 m, werden die für die Bestimmungen des Mehrlängenzuschlages massgeblichen Fassadenlängen zusammengerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.