Art. 6
BZO Wangen-Brüttisellen · S. 7 · Original-PDF
1Die im Kernzonenplan schwarz eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur unter bestmöglicher Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbildes (Gebäudeprofil, Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachgestaltung, Charakter der Fassaden) umgebaut oder wiederaufgebaut werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Gesamteindruck des bisherigen Erscheinungsbildes verbessert wird bzw. wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Die Dachgestaltung darf nur im Rahmen von Art. 13 verändert werden. Um- und Ersatzbauten (Kernzonen)
2Die im Kernzonenplan rot eingetragenen Gebäude dürfen gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. wieder aufgebaut werden. Zulässig sind auch Neubauten, die den Vorschriften gemäss Art. 7 entsprechen.
3Beim Um- und Wiederaufbau von Ökonomiegebäuden ist in der Kernzone A die Erdgeschossfläche zu mehr als der Hälfte für "Nicht-Wohnzwecke", wie Fahrzeugeinstellplätze, Gewerbeflächen, Abstellräume etc. beizubehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.