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Art. 41

BZO Wangen-Brüttisellen · S. 15 · Original-PDF

1Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile haben bei fehlenden Baulinien gegenüber Gemeindestrassen bzw. -plätzen einen Abstand von 4 m und gegenüber Gehwegen der Gemeinde und Flurwegen 2 m einzuhalten. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann die Baubehörde, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, von diesen Mindestabständen abweichen. Abstände

2Oberirdische hervorstehende Gebäudeteile (u.a. Balkone, Erker und Vordächer) haben bei fehlenden Baulinien gegenüber Gemeindestrassen bzw. - plätzen einen Abstand von 4 m und gegenüber Gehwegen der Gemeinde und Flurwegen 2 m einzuhalten. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann die Baubehörde, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, von diesen Mindestabständen abweichen.

3Gegenüber der Nichtbauzone haben oberirdische Gebäude einen Abstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Vom Näherbaurecht im Sinne von § 270 PBG kann nicht Gebrauch gemacht werden.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.