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Art. 38

BZO Wangen-Brüttisellen · S. 15 · Original-PDF

1Reklameanlagen, welche Dachflächen überragen, sind verboten. Ausgenommen sind solche auf Gebäuden in den Gewerbezonen entlang der Autobahn, sofern der oberste Punkt der Anlage nicht höher als 2.5 m über dem höchsten Punkt der Dachfläche liegt. Reklameanlagen

2Leuchtreklameanlagen in den Kernzonen sind nur zugelassen für Betriebe zur Sicherstellung der Versorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs, einschliesslich Gastwirtschaften.

3Freistehende Reklameanlagen auf Säulen, Pylonen und dgl. in Gewerbezonen dürfen nicht höher sein als 2.5 m über dem höchsten Gebäudeteil des benachbarten Gebäudes, jedoch höchstens 2.5 m über der zulässigen Gebäudehöhe der jeweiligen Zone.

4Bei Leuchtreklamen kann die Baubehörde die Ein- und Ausschaltzeiten festlegen. 4 Ergänzende Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.