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Art. 17

BZO Wangen-Brüttisellen · S. 10 · Original-PDF

1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig; gleiches gilt für die Umgestaltung und Änderung der Nutzweise des Umschwunges mit Vorplätzen, Parkplätzen, Garten- und Grünflächen. Besondere Bewilligungspflicht (Kernzonen)

2Der Abbruch eines Gebäudes, das für die Erhaltung des Dorfbildes von Bedeutung ist, wird nur bewilligt, sofern das Projekt für die Ersatzbaute bewilligt und deren Realisierung gesichert ist. 2.2 Quartiererhaltungszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.