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Art. 19 · Dächer

BZO Affoltern am Albis · S. 15 · Original-PDF

Art. 19.1 Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen. Art. 19.2 Schrägdächer sind in der Regel mit Ziegeln einzudecken. Andere Materialien sind zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen. Art. 19.3 Dachaufbauten müssen sich in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl sehr gut ins Gesamtbild einordnen. Dacheinschnitte sind nur unter Dachaufbauten zulässig.

Zone
BestimmungenZ4Z5
Vollgeschosse max.45
Dachgeschosse max.11
Anrechenbares Untergeschoss max.––
Fassadenhöhe für Dachgeschoss max.12 m15 m
Fassadenhöhe für Attikageschosse1) max.15 m18 m
Giebelseitige Fassadenhöhe max.16 m19 m
Grundabstand min.6 m7 m
Ausnützungsziffer insgesamt max.120 %138 %

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.