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Art. 15 · Nutzweise
BZO Affoltern am Albis · S. 14 · Original-PDF
Es ist mässig störendes Gewerbe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.