Art. 12 · Sonderbauvorschriften gemäss § 79 PBG für die Gewerbe- und Industriezonen an …
BZO Affoltern am Albis · S. 12 · Original-PDF
der Obstgartenstrasse und an der Industriestrasse Die im Zonenplan entlang der Obstgartenstrasse und der Industriestrasse speziell bezeichneten Gebiete können alternativ zu den Bestimmungen der Gewerbezone und Industriezone nach den Sonderbauvorschriften gemäss den nachstehenden Art. 12.1 bis 12.3 überbaut werden: Art. 12.1 Grundbedingungen Art. 12.1.1 Das zu überbauende Areal hat eine Mindestfläche von 8'000 m2 aufzuweisen und ist als Einheit zu projektieren und bewilligen zu lassen. Art. 12.1.2 Das Projekt hat die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG zu erfüllen. Art. 12.1.3 Die Wohnnutzung hat mindestens 20 % und höchstens 30 % der als Grundnutzung zulässigen Baumasse zu umfassen. Art. 12.2 Etappierung Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten so zu realisieren, dass der zulässige Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten wird. Art. 12.3 Sondernutzung (Bonus für Hotelnutzung) In dem im Zonenplan mit einer Schraffur speziell bezeichneten Bereich an der Obstgartenstrasse (ehemaliges OVA Areal) darf zusätzlich zur zonengemässen Nutzung eine oberirdische Baumasse von 2 m3/m2 für Hotels, Kongresszentren, Schulungsräume und dergleichen verwendet werden. Seite 7 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis 3.3. Kernzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.