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Art. 8 · Abweichungen
BZO Volketswil · S. 30 · Original-PDF
1Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat Abweichungen von den in Art. 4 bis 6 errechneten Werten gestatten. Eine solche Abweichung ist im baurechtlichen Entscheid zu begründen.
2Im Rahmen von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen können von der Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.