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Art. 50 · Für besondere Gebäude gelten hinsichtlich der Abstände aus-

BZO Uster · S. 18 · Original-PDF

schliesslich die Bauvorschriften des kantonalen Rechts; in Dorfund Wohnzonen aber nur, wenn sie insgesamt nicht grösser als 50 m 2 oder 10 % des Baugrundstückes sind. Massgebend ist der höhere Wert. Besondere Gebäude Besondere Gebäude, deren gesamte Grundfläche 36 m 2 und grösste Höhe 3,0 m nicht übersteigen, dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn sie

a)gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes Gebäude anlehnen oder nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen und

b)überdies den Mindestgebäudeabstand wahren. Besondere Gebäude, deren Grundfläche 10 m 2 , grösste Fassadenlänge 6,0 m und grösste Höhe 3,0 m nicht übersteigen, sind von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstücksinternen Gebäuden befreit; gegenüber einem Drittel der nachbarlichen Grenze und unter Beachtung des Gebäudeabstandes gegenüber nachbarlichen Hauptgebäuden darf für sie der Grenzabstand bis auf 50 cm verringert werden. 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.