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Art. 47 · Abgrabungen zur Freilegung von Geschossen sind nur bis zu
BZO Uster · S. 17 · Original-PDF
1,0 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten für Garagen. Abgrabungen Abgrabungen dürfen gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. 16
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.