← BZO Uster · Inhaltsverzeichnis

Art. 46 · Wo Verkehrsbaulinien fehlen und nicht nötig sind, haben unter-

BZO Uster · S. 17 · Original-PDF

irdische Gebäude gegenüber Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen wenigstens einen Abstand von 3,5 m einzuhalten. Für oberirdische Gebäude findet die kantonalrechtliche Ordnung Anwendung. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die einzelnen Zonenarten. Strassenabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.