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Art. 45 · Wo die Bauordnung nichts anderes bestimmt, gilt der in Bruch-

BZO Uster · S. 17 · Original-PDF

teilen festgesetzte Mehrlängenzuschlag für die Mehrlänge der Fassade über 12,0 m, wobei Gebäude, deren ordentlicher Abstand in Anwendung von § 270 Abs. 3 PBG bis auf das Mass des Grundgrenzabstandes oder mehr reduziert worden ist, zusammengerechnet werden; grössere Abstände als die festgesetzten Höchstmasse müssen nicht beachtet werden. Mehrlängenzuschlag und herabgesetzter Grenzabstand Die Grenzabstände dieser Bauordnung dürfen unter Vorbehalt des kantonalrechtlichen Mindestabstandes in den Wohnzonen um 1,0 m je weggelassenes Vollgeschoss reduziert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.