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Art. 42 · Von den im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lagen

BZO Uster · S. 16 · Original-PDF

ist die Aussicht so zu erhalten, dass der durch horizontale und vertikale Sektoren begrenzte Sichtbereich weder durch Gebäude noch durch andere Massnahmen wie namentlich Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen geschmälert wird. Geltungsbereich und Regelung Massgebend ist der Ergänzungsplan gemäss Art. 2 lit. c. 15 D. Ergänzende Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.