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Art. 41

BZO Uster · S. 16 · Original-PDF

Arealintern können, soweit das kantonale Recht es zulässt, die kantonal- und kommunalrechtlichen Mindestabstände unterschritten werden. Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in der Wohnzone W2 nicht und in den übrigen Zonen um zwei Geschosse erhöht werden. Für die Bauweise gelten ausschliesslich die kantonalrechtlichen Vorschriften; die Gebäudelänge ist frei. Besondere Bauvorschriften Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen keine Mehrausnützung eines Zonenteils entstehen, welche die zonengemässe Ausnützung um mehr als einen Fünftel übersteigt. II. Aussichtsschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.