Art. 33 · Wo der Zonenplan Gewerbeerleichterungen vorsieht, gilt neben
BZO Uster · S. 13 · Original-PDF
oder anstelle der allgemeinen Zonenvorschriften: Gewerbeerleichterung
a)Mässig störende Nutzungen für Arbeitszwecke sind zulässig.
b)Die zulässige Ausnützung erhöht sich um einen Fünftel, so fern die entsprechende Mehrfläche dauernd gem. lit. a genutzt wird. In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten erhöht sich die zulässige Ausnützung um einen Fünftel, sofern der Anteil von Wohn- bzw. Nichtwohnnutzung je mindestens ein Drittel der Gesamtnutzfläche beträgt. Angemessene Nutzungsverlagerungen sind gestattet.
c)Dauernd gemäss lit.a genutzte eingeschossige Gebäude oder aus der Gebäudeflucht herausragende Erd- und Untergeschosse, deren Bruttohöhe für sich oder insgesamt nicht mehr als 4,0 m beträgt, dürfen ohne Beschränkung der Gebäudelänge und ohne nachbarliche Zustimmung auf die Grenze gestellt werden oder haben gegenüber Nachbargrundstücken einen Grundabstand von 3,5 m und einen Mehrlängenzuschlag von einem Fünftel der Mehrlänge über 15,0 m bis zum Höchstmass von 7,0 m zu beachten. 12 IV. Arbeitsplatzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.