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Art. 27 · Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festsetzung nicht
BZO Uster · S. 11 · Original-PDF
nötig, kann auf die bestehenden Baufluchten gebaut werden; wo auch solche fehlen, gelten für oberirdische Gebäude die kantonalen Abstände gemäss § 265 PBG und für unterirdische Gebäude ein Abstand von 2,0 m. Stellung der Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.