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Art. 6bis · Besondere Gebäude und Anbauten

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 9 · Original-PDF

1Auf den gegenüber der Dorf-, Fällanden- und Greifensee-

strasse rückwärtigen Seiten sind zulässig: Besondere Gebäude und Anbauten

a)besondere Gebäude bis zu einer Fläche von je 40 m2

b)andere Anbauten, wenn sie

–unter der erweiterten Dachfläche des Hauptgebäudes

liegen

–eine Grundfläche von 40 m2 nicht überschreiten

–die Hauptgebäudegrundflächen damit um nicht mehr

als 20% vergrössern.

2Solche Anbauten werden an die Gebäudelänge und Gebäudetiefe gemäss Art. 7 Abs. 5 nicht angerechnet. Für sie gelten die kantonalen Mindestabstände.

3Ausserhalb der in Art. 6bis Abs. 1 beschriebenen Gebiete sind Gartenhäuser und Schöpfe bis zu einer maximalen Fläche von 20m2 gemäss § 18 BBV II (Besondere Bauverordnung II) zulässig.

Hinweise

Zu Art. 7 Definition Gesamtnutzfläche (GNF): siehe Art. 35

Gebäudehöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.