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Art. 21
BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 23 · Original-PDF
1Es sind mässig störende Industrie- und Gewerbe- sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Nutzweise
2Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen werden, können stark störenden gleichgestellt werden.
3In allen Industriezonen sind provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen zulässig.
VI. Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.