Art. 11
BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 15 · Original-PDF
1Die im Kernzonenplan bezeichneten Gartenbereiche sind als Gartenanlage zu erhalten oder als solche neu anzulegen. Abweichungen können bewilligt werden, wenn damit eine für das Ortsbild bessere Lösung erreicht wird oder für den Grundeigentümer sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde. Umgebung
2Die ortsübliche, dörfliche Vorgartenstruktur der Umgebungs
gestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neu-
bauten zu übernehmen oder zu verbessern. Dabei sind
chaussierte, gepflästerte und asphaltierte Vorplätze mit Vor-
gärten abzuwechseln.
3Die im Kernzonenplan bezeichneten Freiräume sind freizu-
halten. Sie sind als Steuobstwiesen zu gestalten. Querende,
chaussierte Fusswege sind zulässig, Sitzplätze und derglei-
chen sind nicht zulässig.
4Im Kernzonenplan bezeichnete wichtige Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen, sofern damit die zulässige Nutzung nicht übermässig erschwert wird.
5Die notwendigen Fahrzeugabstellplätze sind sorgfältig zu
platzieren und zu gestalten. Sie sind möglichst ins Gebäude
zu integrieren. Dieses gilt insbesondere bei der Umnutzung
bestehender Ökonomiebauten, bei denen die Integration in
den Ökonomietrakt erfolgen soll.
6Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan ein-
zureichen.
7Für die Begrünung sind einheimische, standortgebundene
und ökologisch wertvolle Pflanzen zu verwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.