Art. 9
BZO Maur · S. 6 · Original-PDF
1Dächer sind bezüglich Grösse, Neigung und Firstrichtung schonungsvoll in das bestehende Umfeld zu integrieren.
2Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung (30 bis 40°) aufzuweisen. Der Ortgang ist herkömmlich ohne Ortgangziegel auszubilden. Dachgestaltung, Dachdurchbrüche, Dachfenster
3Die Hauptfirstrichtung muss in der Regel parallel zur Hauptfassade verlaufen. 6/17
4Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
5Die Gesamtfläche aller Dachaufbauten und Dachfensterflächen darf 12 % der Dachflächenansicht nicht übersteigen. Bei Giebellukarnen wird das Giebeldreieck nicht mitgerechnet.
6Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig.
7Dachflächenfenster sind nur vereinzelt zulässig. Sie dürfen eine Grösse von max. 0.50 m2 Lichtfläche aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.