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Art. 7

BZO Maur · S. 6 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

a)Vollgeschosszahl 1) max. 3

b)Anrechenbare Dachgeschosse 1) max. 1

c)Untergeschosszahl 2) max. 1

d)Gebäudelänge 1) max. 30.00 m

e)Fassadenhöhe (traufseitig gemessen) 1) max. 9.50 m

f)Fassadenhöhe giebelseitig 1)

14.50 m

g)Grosser Grundabstand min. 6.00 m

h)Kleiner Grundabstand min. 4.00 m Neubauten 1) unter Vorbehalt Ziffer 2 2) gemäss Ziffer 3

2Innerhalb des im Kernzonenplan Maur bezeichneten Ortsbildschutzperimeters ist die Geschossigkeit, Höhenentwicklung und Gebäudelänge der Bauten über eine ortsbauliche Analyse herzuleiten und auf das bauliche Umfeld abzustimmen.

3Innerhalb des im Kernzonenplan Maur bezeichneten Zentrumsbereichs darf für Verkaufsnutzungen ein anrechenbares Untergeschoss realisiert werden.

4In den Kernzonen sind Kleinbauten und Anbauten zulässig. Sie haben sich bezüglich Dimensionen, Gestaltung und Massstäblichkeit gut in das Ortsbild einzufügen.

5In den Kernzonen Weiler sind ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 6 und einzelnen Kleinbauten und Anbauten keine Neubauten zulässig.

Art. 7 Abs. 5 von Inkraftsetzung ausgenommen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.