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Art. 6

BZO Maur · S. 5 · Original-PDF

1Bestehende Gebäude werden gemäss den Kernzonenplänen nach ihrer Bedeutung für das Ortsbild in folgende Kategorien eingeteilt:

–Ortsbildprägende Bauten (rot bezeichnet)

–Übrige Bauten (grau bezeichnet).

2Die in den Kernzonenplänen rot eingetragenen Gebäude sind in Bezug auf die Stellung und die räumliche Ausprägung für das Erscheinungsbild des Ortskerns wichtig. Diese Bauten dürfen grundsätzlich ungeachtet von den kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. Anbauten sowie geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform sind zulässig, soweit diese nicht gegen die Interessen des Ortsbildschutzes, des Gewässerschutzes Umbauten und Ersatzbauten 5/17 oder der Verkehrssicherheit verstossen. Grössere Abweichungen können, gestützt auf Art. 12, bewilligt werden oder wenn der Raumbedarf eines Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert.

3Die in den Kernzonenplänen grau eingetragenen übrigen Gebäude dürfen, ungeachtet der kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten, nur unter Wahrung der Lage und kubischen Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform können unter Wahrung nachbarlicher Interessen gestattet werden. Bei grösseren Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil gelten die Bestimmungen für Neubauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.