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Art. 35

BZO Maur · S. 12 · Original-PDF

1Die geschlossene Überbauung ist im Rahmen der zonengemässen Gebäudelänge gestattet. Geschlossene Überbauungen

2Mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Anbau an bestehende Hauptgebäude ist der Grenzbau zulässig.

3Kleinbauten und Anbauten werden nicht mitgerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.