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Art. 21
BZO Maur · S. 10 · Original-PDF
1Für die Freihaltezonen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Nutzweise
2In den Freihaltezonen sind keine Gebäude zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Freihaltezone mit dem Friedhof im Ortsteil Maur. G. Erholungszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.