Art. 15 · WG2/45
BZO Maur · S. 9 · Original-PDF
WG3/60 Grundmasse Ausnützungsziffer
45 % 60 % Grünflächenziffer min.* 40 % 40 % Vollgeschosszahl
2 3 Dachgeschosszahl
2 2 Untergeschosszahl
1 1 Gebäudelänge max. 45.00 m 45.00 m Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 8.10 m 11.40 m Grosser Grundabstand min. 8.00 m 10.00 m Kleiner Grundabstand min. 4.00 m 6.00 m * Die Baubehörde kann in begründeten Fällen tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn die ordentliche Grundstücksnutzung infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder betrieblicher Anforderungen erschwert würde und vergleichbare qualitative Massnahmen zur Umgebungsbegrünung umgesetzt werden.
1Bei Gebäuden mit einem Schrägdach erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe (generelles Mass) um das sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Mass, höchstens aber um 5.00 m.
2Bei Attikageschossen erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe (generelles Mass) auf den fassadenbündigen Seiten um höchstens 3.30 m.
3Wird bei Flachdachbauten mit Attikageschoss eine zu mindestens 70 % offene oder verglaste Absturzsicherung (Brüstung, Geländer) nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe (generelles Mass) um 1.00 m erhöht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.