Art. 10
BZO Maur · S. 7 · Original-PDF
1Die Umgebungsflächen sind in ihrem Charakter zu erhalten und situationsgerecht zu gestalten und zu begrünen. Kernzonentypische Freiraumelemente wie Vorgärten, Zäune und dergleichen sind nach Möglichkeit zu erhalten bzw. sinngemäss zu ergänzen und weiterzuführen. Am massgebenden Terrainverlauf sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen.
2Die im Kernzonenplan schematisch abgegrenzten Strassen, Hof-, Platzund Übergangsbereiche sind als Bestandteil des Ortsbildes in ihrem Charakter zu erhalten respektive gestalterisch aufzuwerten. Es sind kernzonentypische Materialien und Bepflanzungen zu verwenden. Die Übergangsbereiche auf den Baugrundstücken bewirken kein Bauverbot. Umgebungsgestaltung
3Die im Kernzonenplan schematisch abgegrenzten Freiräume sind als prägende Elemente des Ortsbildes zu erhalten. Sie dürfen nicht mit oberirdischen Gebäuden überbaut oder als Abstellplätze genutzt werden. Örtliche Abweichungen können bewilligt werden. Bauliche Einfriedungen dürfen in der Regel nicht höher als 1.00 m sein.
4Für die Begrünung sind standortgerechte, ortsbildtypische Pflanzen zu verwenden.
5Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Bäume sind zu erhalten. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Bei Abgang oder Fällung ist an geeigneter Lage ein alterungsfähiger Ersatz zu schaffen.
6Fahrzeugabstellplätze und Garagen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Tiefgaragenrampen sind in der Regel einzuhausen oder in Gebäude zu integrieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.