Art. 42 · Nutzweise und Massvorschriften
BZO der Gemeinde Greifensee · S. 13 · Original-PDF
1Es sind nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich und zulässig: Nutzungsart für Bewohner oder für Besucher und
Arbeitsplätze (A) Kunden Wohnungen und Reihen- 1.25 PP/Wohnung
1PP/4 Wohnungen einfamilienhäuser Einfamilienhäuser
2PP
1PP Restaurants
1PP/40 Sitzplätze
1PP/6 Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe
1PP/80 m2,
1PP/100 m2 Fahrzeugabstellplätze
min. 0.5 PP/A Gewerbebetriebe
1PP/150 m2,
1PP/500m2
min. 0.5 PP/A Bruchteile über 0.5 sind aufzurunden.
2Massgebend sind die zum Wohnen und Arbeiten nutzbaren Flächen inklusive zugehörigen Erschliessungsflächen in Voll-, Unter- und Dachgeschossen pro Gebäude bzw. pro Überbauung.
3Für andere Nutzweisen wird die erforderliche Zahl der Fahrzeugabstellplätze basierend auf den jeweils gültigen VSS-Normen festgelegt. 13
4Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen.
5Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht von Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche benötigt werden.
6In der Gewerbezone reduziert sich die Zahl der erforderlichen Abstellplätze infolge der guten öffentlichen Verkehrserschliessung um einen Viertel.
7Führt die berechnete Anzahl Abstellplätze zu offensichtlich nicht den Bedürf nissen entsprechenden Verhältnissen oder bestehen überwiegende öffentliche Interessen, kann von der vorgeschriebenen Anzahl abgewichen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.