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Art. 6a · Darstellung gemäss Leitfaden zur Harmonisierung der Baubegriffe, Baudirektion …
BZO Fällanden · S. 25 · Original-PDF
ABV
Darstellung gemäss Leitfaden zur Harmonisierung der Baubegriffe, Baudirektion Kanton Zürich, 1. März 2007
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
Vorspringende (§ 6c ABV) und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile (§ 6d Abs. 2 ABV) werden bei der Fassadenflucht und der Fassadenlinie nicht berücksichtigt.
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Vorspringende Gebäudeteile
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.