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Art. 258 · Darstellung gemäss Leitfaden zur Harmonisierung der Baubegriffe, Baudirektion

BZO Fällanden · S. 29 · Original-PDF

PBG

Darstellung gemäss Leitfaden zur Harmonisierung der Baubegriffe, Baudirektion Kanton Zürich, 1. März 2017

Die Baumassenziffer ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, werden nicht angerechnet. Untergeordnete Bauteile wie normale Vordächer, Kamine, Brüstungen usw. können vernachlässigt werden, da sie nicht volumenbildend sind. Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG) Ø 2,5 m, max. 3,0 m graue Fassadenfläche = max. 2,5 m Ø Höhe ü.d. massgebenden Terrain = gesamte Fassadenlänge

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2.5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als 3 m. Tritt ein Geschoss um mehr als die beschriebenen Masse in Erscheinung, handelt es sich um ein Vollgeschoss. 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 29 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023 Gemäss § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) gilt für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt 20% der zonengemässen Grundziffer.

Bei einer Baumassenziffer (Wohnzone W2L) von 1.5 m3/m2 können folglich zusätzlich 0.3 (m3/m2) für entsprechende Gebäudeteile umgesetzt werden. Verglasten Balkonen, Veranden und Loggien sowie Wintergärten 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.