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Art. 7 · Umgebungsgestaltung

BZO Egg · S. 7 · Original-PDF

1Die bestehenden dörflichen Vorgärten sind zu erhalten und dürfen insbesondere nicht als Abstellplätze zweckentfremdet werden. Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der an die Strasse grenzenden Flächen als dörflicher Vorgarten zu gestalten.

2Das Freilegen von Untergeschossen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie eine max. 6.0 m breite Einfahrt zu einer Einzel-, Doppel- oder Sammelgarage.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.