Art. 6 · Dachgestaltung
BZO Egg · S. 6 · Original-PDF
1Es sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 30–43° zulässig. Im unteren Teil des Daches sind konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung (Aufschieblinge) gestattet. Für Kleinbauten und Anbauten sind auch andere Dachformen gestattet.
2Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur im 1. Dachgeschoss gestattet. Dachaufbauten sind in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig.
3Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als zwei Fünftel der betreffenden Fassadenlänge sein. 6 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________
4Die Hauptbelichtung von Wohnräumen hat giebelseitig oder über Dachaufbauten zu erfolgen. Zusätzlich, sowie für Dachnebenräume, sind einzelne, liegende Dachfenster bis zu einer Grösse von 0.6 m2 Glas-Lichtfläche gestattet.
5Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.
6Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne Dachflächenfenster in derselben Modulgrösse eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren.
7Entlang des Dachfirstes sind schmale Dachflächen-Lichtbänder in der Breite von 1–2 Ziegelreihen zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des zweiten Dachgeschosses nicht möglich ist.
8Als Bedachungsmaterial sind braungebrannte, getönte Biberschwanz-, Falz- oder Muldenfalz-Ziegel zu verwenden. Für Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a ABV sowie Solaranlagen können auch andere Bedachungsmaterialien zugelassen werden, sofern sich eine gute Gesamtwirkung ergibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.