← BZO Egg · Inhaltsverzeichnis

Art. 5 · Einordnungsanforderungen

BZO Egg · S. 6 · Original-PDF

1In den Kernzonen werden an die ortsbauliche und architektonische Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Neu- und Umbauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Ortskerns beitragen. Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Erscheinungen wie Situierung und Ausmass, Gestaltung und Architektur, Gliederung und Dachform, Baumaterialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung rücksichtsvoll in die Umgebung einfügen.

2Sofern eine ortsbaulich bessere Einordnung der Bauten resultiert und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, ist das Bauen bis auf die Strassengrenze für Hauptgebäude, Kleinbauten und Anbauten zulässig.

3Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.