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Art. 29 · Begutachtung und Bemusterung

BZO Egg · S. 16 · Original-PDF

1Arealüberbauungen sind durch eine Fachperson zu begutachten.

2Die Farbgebung der Fassaden ist in allen Zonen vor der Ausführung zu bemustern und bewilligen zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.