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Art. 26 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Egg · S. 15 · Original-PDF
1In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
2In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ARA Esslingen) sind im NIS-Korridor der Übertragungsleitung keine Orte mit empfindlicher Nutzung zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.