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Art. 21 · Abgrabungen
BZO Egg · S. 14 · Original-PDF
1In allen Wohnzonen sind Veränderungen des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs auf ein Minimum zu beschränken. Abgrabungen in Gebäudenähe sind zulässig, dürfen aber nicht mehr als 1.5 m betragen und nicht mehr als die Hälfte der projizierten Fassadenlinie betreffen. Von der Beschränkung der Abgrabungstiefe ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
2In der Wohnzone W 30 darf ein anrechenbares Untergeschoss bergseitig nicht freigelegt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.