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Art. 20 · Dachgestaltung
BZO Egg · S. 13 · Original-PDF
1In allen Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind Steildächer und Flachdächer zulässig.
2Steildächer haben eine Dachneigung von min. 25° und max. 40° aufzuweisen. Der First hat parallel zur längeren Fassade zu verlaufen.
3Bei Schrägdächern und bei Attikageschossen darf die Gesamtbreite aller Dachaufbauten zwei Fünftel der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen. 13 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.