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Art. 15quater · Umgebungsgestaltung

BZO Egg · S. 2 · Original-PDF

10 Art. 15quinquies Abbruch 10 Art. 15sexies Um- und Ersatzbauten 10 Art. 15septies Neubauten 10 Art. 15octies Ausführungsvorschriften 11 2 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ II. Zentrumszone 12 Art. 15quater Umgebungsgestaltung

1Die Umgebungsgestaltung hat auf die dörflichen Vorgärten Rücksicht zu nehmen.

2Das Freilegen von Untergeschossen für Garagen und dergleichen ist nicht zulässig. Art. 15quinquies Abbruch Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Einfriedungen, Brunnen usw.) bedarf der Bewilligung und ist nur zulässig, wenn das Ortsbild durch die entstehende Bau- und Anlagelücke nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung eines Ersatzbaus gesichert ist. Art. 15sexies Um- und Ersatzbauten Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Gebäudegrundfläche, kubischen Gestaltung, Fassaden- und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden. Abweichungen können bewilligt werden, wenn dies im Interesse der Hygiene oder des Ortsbildes liegt. Art. 15septies Neubauten

1Für Neubauten gelten die Vorschriften der Kernzone II.

2Wo es dem Ortsbild entspricht, sind Gebäude strassenseitig auf die Fluchten der Altbauten auszurichten. 10 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ Art. 15octies Ausführungsvorschriften Bei der Durchführung von Neubau- und Revisionsarbeiten gelten nachfolgende Vorschriften: a) Die Fenster sind mit Sprossen zu unterteilen, wenn dies dem Charakter des Gebäudes entspricht. b) Die Gestaltung der Fensterläden und Haustüren hat sich dem Gebäude anzupassen. c) Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen sowie Dachrinnen sind bezüglich Mass und Ausbildung in traditioneller Weise zu konstruieren. d) Das Mauerwerk ist zu verputzen. e) Farbgebung und Putzstruktur der Fassaden sind dem Ortsbild anzupassen und vor Ausführung zu bemustern und genehmigen zu lassen. f) Riegelfassaden sind nach Möglichkeit zu erhalten. g) Beim Zusammenbauen sind unterschiedliche Traufhöhen einzuhalten. Eine Nivellierung der Dachtraufen ist zu vermeiden. h) Balkone sind als Lauben zulässig; sie müssen dem Charakter des Gebäudes entsprechen. 11 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ II. Zentrumszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.