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Art. 15bis · Dachausbau, Dachaufbauten und Fenster

BZO Egg · S. 10 · Original-PDF

1Es sind zwei Dachgeschosse unter Schrägdach zulässig.

2Dachaufbauten sind in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig.

3Die Gesamtbreite bzw. Fläche aller Aufbauten und Fenster darf 1/3 der betreffenden Fassadenlänge und 10 % der Dachflächenansicht auf der Nordseite bzw. 15 % auf der Südseite nicht übersteigen.

4Die Hauptbelichtung von Wohnräumen hat giebelseitig oder über Dachaufbauten zu erfolgen. Zusätzlich, sowie für Dachnebenräume, sind einzelne, liegende Dachfenster bis zu einer Grösse von 0.3 m2 Lichtmass gestattet.

5Im zweiten Dachgeschoss sind keinerlei Dacheinschnitte und Dachaufbauten zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.