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Art. 15 · Neubauten

BZO Egg · S. 9 · Original-PDF

Soweit nicht Art. 14 zur Anwendung gelangt, gilt für Neubauten und Ersatzbauten von bestehenden Bauten auf dem gleichen Grundstück eine Ausnützungsziffer von 65 %. Im Übrigen gelten für Neubauten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 Fassadenhöhe:

–traufseitig max. 8.1 m

–giebelseitig max. 15.1 m Gebäudelänge

max. 40.0 m Gebäudebreite

max. 16.0 m Grundabstände:

–kleiner Grundabstand min. 5.0 m

–grosser Grundabstand min. 8.0 m Mehrlängenzuschlag (Art. 30 Abs. 3) 9 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ I.4 Vorschriften für die Kernzone I Usser-Vollikon

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.