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Art. 14 · Um- und Ersatzbauten

BZO Egg · S. 9 · Original-PDF

1Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Gebäudegrundfläche, der kubischen Gliederung und der prägenden Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden.

2Abweichungen können bewilligt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse, im Interesse des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit liegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.