Art. 7 · Neubauten
BZO Dübendorf · S. 15 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten die Massvorschriften der einzelnen Kernzonen und die Festlegungen der dazugehörigen Kernzonenpläne.
2In Gebieten, wo in den Kernzonenplänen Baubereiche ausgeschieden werden, dürfen Neubauten nur innerhalb dieser Baubereiche erstellt werden. Neubauten Seite 13 Zu Art. 8 Die Anpassung an die charakteristische Bauweise der bestehenden Bebauung muss in jedem Fall aufgrund der bestehenden Bausubstanz geprüft werden.
Die unüberbauten Flächen wie Vorgärten, Vorplätze und dergleichen sind für das Dorfbild ebenfalls von grosser Bedeutung. Deshalb hat sich auch deren Gestaltung am bisherigen zu orientieren und wenn nötig das Bild zu verbessern. Insbesondere Abstellplätze für Motorfahrzeuge können dabei störend wirken. Deshalb hat hier eine sorgfältige Interessen-abwägung zwischen der Erhaltung des Dorfbildes und den Anforderungen eines Neubaus zu erfolgen.
Zu Art. 9 Kernzonen zeichnen sich meistens durch eine gewisse Dichte aus. Die Bestimmungen für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden würden dem Sinn der Kernzone zuwiderlaufen (Besondere Bauverordnung II § 14).
Zu Art. 10 Der Abbruch eines Gebäudes kann für das Dorfbild eine ebenso einschneidende Veränderung bringen wie die Erstellung eines Neubaus. Deshalb ist es notwendig, vor dem Abbruch die Gewissheit zu haben, dass der Ersatzbau den Anforderungen entspricht oder dass auf den Ersatzbau ohne Schaden verzichtet werden kann (Kant. Natur- und Heimatschutzverordnung § 24). Seite 14
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