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Art. 6 · Bestehende, nicht bezeichnete Gebäude

BZO Dübendorf · S. 15 · Original-PDF

1Werden bestehende, nicht bezeichnete Gebäude ersetzt oder umgebaut, so gelten die Massvorschriften der einzelnen Kernzonen und die Festlegungen der dazugehörigen Kernzonenpläne. In Gebieten, wo in den Kernzonenplänen Baubereiche ausgeschieden werden, dürfen Ersatzbauten nur innerhalb dieser Baubereiche erstellt werden.

2In Abweichung von Abs. 1 kann ein Umbau oder ein Ersatzbau innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Die Erscheinungsform des Altbaus muss im Wesentlichen der herkömmlichen Bauweise entsprechen oder sonst zum traditionellen Quartierbild gehören und dieses prägen.

b)Das Bauvorhaben muss die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus erhalten oder verbessern.

c)Das Bauvorhaben darf gegenüber benachbarten Gebäuden keine Missstände hinsichtlich Wohn- und Arbeitshygiene schaffen.

d)Es dürfen keine Provisoriums- und Beseitigungsreverse vorliegen.

3Geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil, insbesondere aus Gründen des Verkehrs, des Immissionsschutzes, der Feuerpolizei, der Hygiene, der Ortsbilderhaltung oder -gestaltung können unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen gestattet oder vorgeschrieben werden. Bestehende, nicht bezeichnete Gebäude

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.