Art. 5 · Bezeichnete Gebäude
BZO Dübendorf · S. 13 · Original-PDF
1Die in den Kernzonenplänen durch eine schwarze Schraffur bezeichneten Gebäude prägen das Ortsbild und sind zu erhalten. Sie dürfen nur unter Wahrung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils umgebaut oder durch einen Neubau ersetzt werden. Bezeichnete Gebäude
2Geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil, insbesondere aus Gründen des Verkehrs, des Immissionsschutzes, der Feuerpolizei, der Hygiene, der Ortsbilderhaltung oder -gestaltung können unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen gestattet oder vorgeschrieben werden. Seite 11 Zu Art. 6 Auch die bestehenden, im Kernzonenplan nicht bezeichneten Gebäude geniessen das Recht, im bisherigen Gebäudeprofil wieder erstellt zu werden, auch wenn die Massvorschriften der Bauordnung und das PBG nicht eingehalten sind. Allerdings müssen die Altbauten gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen. Damit wird vermieden, dass heute störende Bauten wiederhergestellt werden. Im Unterschied zu den bezeichneten Gebäuden besteht aber keine Pflicht zur Wiederherstellung des bisherigen Gebäudeprofils. Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllt, so werden Um- und Ersatzbauten wie Neubauten behandelt (Abs. 1).
Zu Art. 7 Für Neubauten auf noch unbebauten Flächen gelten die Massvorschriften für die einzelnen Kernzonen. Seite 12
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.