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Art. 48 · Ausnützungsverschiebung

BZO Russikon · S. 15 · Original-PDF

Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, so darf durch die Ausnützungsverschiebung die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei Regelbauweise übersteigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.