Art. 30 · Balkone
BZO Russikon · S. 11 · Original-PDF
Bei Neubauten sind Balkone nur auf der Traufseite, oder auf der Giebelseite als Lauben ausgebildet, gestattet. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Soweit bei Umbauten kein anderweitiger angemessener Aussenraum erstellt werden kann, darf: - ein giebelseitiger Balkon erstellt werden, der max. 50 cm über den Ort des giebelseitigen Dachüberstandes auskragt; - der Dachüberstand max. 1.20 m verlängert werden, sofern es sich nicht um eine Giebelfassade mit architektonisch gewolltem, geringem Dachüberstand handelt. Doppelte Flugsparrenpaare zur Verlängerung des Dachüberstandes und feste Schutzdächer über den giebelseitigen Balkonen sind nicht zulässig. Geländer sind ortstypisch zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.