Art. 23 · Dachaufbauten und Dacheinschnitte
BZO Russikon · S. 10 · Original-PDF
Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen. Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben. Gestattet sind: - Dachaufbauten und Dacheinschnitte, wenn sie insgesamt höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen; - Dacheinschnitte, ausgenommen bei Bauten des Typs A. Sie sind in überdachter Form und mit entsprechender farblicher Einpassung zu gestalten; - Dachaufbauten, welche in Art, Lage, Grösse, Proportion und Material auf die Struktur des Daches und der Fassade abgestimmt sind. Ortsüblich sind Giebellukarnen und Schleppgauben; - Vereinzelte Dachflächenfenster mit einem Rahmenlichtmass von je max. 0.80 m2; - Dachflächenfenster zusammengefasst als parallel oder senkrecht zum First angeordneten Lichtbändern. Im zweiten Dachgeschoss sind Dachaufbauten nicht erlaubt. Dachflächenfenster sind erlaubt, soweit sie zur Belichtung und Belüftung erforderlich sind und dies nicht über die Giebelseite möglich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.