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Art. 12 · Bautypen

BZO Russikon · S. 7 · Original-PDF

In den Kernzonenplänen werden für die Kernzonen K1 und KW die Gebäude-Typen A und B unterschieden. Ausserhalb dieser maximal anrechenbaren Gebäudeflächen sind keine weiteren Hochbauten zulässig; ausgenommen sind Klein- und Anbauten im Sinne von Art. 17 dieser BZO. Art. 1 3 Bautyp A Die Bauten vom Typ A dürfen unter Beibehaltung des Gebäudeprofils und der Erscheinung (Lage, äussere Grundrissabmessungen, kubische Gestaltung, ortstypische Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit, einer optimierten Erschliessung, der Landwirtschaft oder des Gewässerraums liegt. Art. 1 4 Bautyp B Die Bauten vom Typ B umfassen die übrigen bestehenden Gebäude sowie zusätzlich erlaubte Neubauten gemäss Kernzonenplan. Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Grundzüge des Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. Gestattet sind auch Neubauten mit folgenden Grundmassen: K1 und KW

a)Fassadenhöhe max. 7.0 m

b)Dachgeschosse max. 2

c)Gebäudelänge max. 30 m

d)Gebäudebreite max. 18 m

e)Grundabstand max. 3.5 m * * Resp. die im Plan festgelegte Baubegrenzungslinie. Vorspringende Gebäudeteile haben min. einen Grundabstand von 2.5 m einzuhalten. Die geschlossene Überbauung (Grenzbau) ist bis zur max. zulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Die maximal anrechenbare Gebäudefläche für Neubauten ergibt sich durch die im Kernzonenplan eingetragene Kreissignatur mit Flächenmassen. Diese maximal anrechenbare Gebäudefläche ist pro Parzelle als absolut zu verstehen und kann – mit Ausnahme von Gebäude des Bautyps A – nicht zusätzlich zu einem bestehenden Gebäude realisiert werden. Seite 8 von 18 Bau- und Zonenordnung (BZO) Art. 1 5 Gewerbliche Materialager Materiallagerplätze von gewerblichen Betrieben dürfen das Ortsbild nicht stören. Gewerbliche Materiallager sind nach Möglichkeit in den Gebäuden unterzubringen oder mindestens mit einer angemessenen Randbepflanzung zu versehen. Kernzone K2Art. 16Bestehende BautenAlle im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bau- und Zonenordnung bestehenden Hauptgebäude dürfen unter Beibehaltung der Gebäudeprofile und der Erscheinung (Lage, Grundriss-Abmessungen, kubische Gestaltung, ortstypische Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Gestattet sind auch Neubauten im Sinne von Art. 16.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.