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Art. 6 · Bewilligungspflichten
BZO Pfäffikon ZH · S. 6 · Original-PDF
1 Der Abbruch von Bauten und Bauteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. 2 Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen ohne bauliche Veränderungen. Seite 6 von 18 Reklamen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.