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Art. 7 · Reklamen
BZO Pfäffikon ZH · S. 7 · Original-PDF
Grundsätze 1 Zulässig sind nur Eigenreklamen, die sich gut ins Ortsbild einfügen. Es sind ortsübliche Materialien und Farben zu verwenden. Grelle, auffallende und reflektierende Materialien und Farben sind unzulässig. Plakatwände 2 Permanente Plakatwände von max. 3.00 x 1.30 m sind zulässig, wenn sie sich gut ins Ortsbild einfügen. Anlagen grösseren Ausmasses können bewilligt werden, wenn sie zeitlich befristet sind. Abweichungen von den Vorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.